Aktuelle Corona-Regeln

von Veronika Arz

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur gestattet mit Angehörigen des eigenen Hausstands sowie mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person sowie zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren erlaubt. Das Fischen bleibt also erlaubt.

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 200 Fällen pro 100.000 Einwohner sind Fahrten zum Angelgewässer über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnort (d. h. die politische Gemeinde) hinaus untersagt.

Die 15-km-Grenze gilt nicht für Gewässerbewirtschafter und Gewässerwarte zur Erfüllung der sich aus dem Bayerischen Fischereigesetz ergebenden Rechte und Pflichten zur Hege und Pflege der Gewässer und des Fischbestandes.

Sie können also zum Fischen gehen, solange sie diese Regeln, insbesondere das Abstandsgebot wahren sowie eventuelle lokale Einschränkungen beachten.

Nächtliche Ausgangssperre
In der Zeit von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr herrscht in ganz Bayern Ausgangssperre. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist in dieser Zeit nur in begründeten Fällen gestattet. Die Angelfischerei zählt hier grundsätzlich nicht dazu. Dies bedeutet, dass während des Lock-downs die Ausübung der privaten Angelfischerei von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr regelmäßig verboten ist.


Weiteres erfahren Sie unter:

https://lfvbayern.de/allgemein/corona-und-fischerei-3107.html

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