Neue Corona-Regeln

von Veronika Arz

Fischerprüfung:
Ab 01.12.2020 sind Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote vorbehaltlich des § 20 Abs. 2 bis 4 der 9. BayIfSMV in Präsenzform untersagt.

Hierzu zählen auch die Vorbereitungslehrgänge zur Fischerprüfung. Die Online-Präsenzkurse dürfen weiterhin angeboten werden, allerdings kann der Praxisunterricht nicht durchgeführt werden. Dieser muss zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn die Beschränkungen wieder aufgehoben werden.

Online-Prüfungen dürfen weiterhin durchgeführt werden. Bei einer 7-Tage-Inzidenz größer als 300 sind die weitergehenden Beschränkungen, die die Kreisverwaltungsbehörden zu erlassen haben, zu berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass Online-Fischerprüfungen dann ebenfalls nicht zulässig sind.

Versammlungen:
Die Durchführung von Präsenzversammlungen und Sitzungen sind verboten.

Vereinsheime:
Vereinsheime müssen nicht geschlossen werden. Es sind aber die gültigen Regeln der Infektionsschutzverordnung zu berücksichtigen. Es dürfen sich z. B. maximal 5 Personen aus 2 Haushalten in den Vereinsheimen aufhalten.

Ausgabe von Erlaubnisscheinen:
Den LFV Bayern und den FVN erreichen viele Anfragen zur Ausgabe von Erlaubnisscheinen.
Nach Rücksprache des LFV mit dem StMELF könnten Erlaubnisscheine unter gewissen Umständen ausgegeben werden.
Es wird empfohlen, Erlaubnisscheine per Post zu versenden und die Bezahlung über Überweisung erledigen zu lassen. Das haben bereits eine Vielzahl von Vereinen bei der ersten Welle mit Erfolg gemacht.

Da sich dies bei manchen Vereinen aus diversen Gründen nicht so ohne Weiteres umsetzen lassen wird, hat der LFV untenstehend verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt:

  • Vereine beantragen beim LRA eine Ausnahmegenehmigung für die Ausgabe von Erlaubnisscheinen. Die Anträge müssen allerdings sehr gut begründet sein, und das wird nicht einfach sein.

  • Der Verein richtet eine Art „Drive-In-Kartenausgabe“ ein. Auch dies wurde bereits mit Erfolg durchgeführt.

  • Oder man gibt die Karten im Vereinsheim wie folgt beschrieben aus:

    Max. 2 Haushalte und insgesamt 5 Personen. Theoretisch könnten 2 Vorstandsmitglieder aus einem Haushalt (Ehepaar, Vater & Sohn, etc. …) Karten ausgeben und dann dürften max. 3 Personen eines Haushalts bzw. einer Familie in die Kartenausgabestelle kommen und die Karten abholen. Die Abholer müssen sich anstellen, wie bei der Abholung von Essen „to-go“, Abstand von 1,5 m halten etc.

  • Ausgabe von Online-Erlaubnisscheinen.

Dass die neuen Vorgaben zum Jahreswechsel die Vereine vor große Herausforderungen stellen werden, ist offensichtlich. Der LFV und der FVN sind bemüht, offene Fragen schnellstmöglich so zuverlässig wie möglich zu beantworten.

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