Rechtliches


Der Bürgerservice Bayern.Recht ermöglicht es, kostenfrei und bequem das Landesrecht in der aktuell geltenden Fassung zu recherchieren. Er enthält auch aktuelle Entscheidungen der bayerischen Gerichte.

Die rechtlichen Hinweise und Nutzungsbedingungen sind zu beachten.

Hier finden sie u. a.:

  • das Bayerische Fischereigesetz (BayFiG)
  • die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG)
  • Verwaltungsvorschriften zum Vollzug fischereilicher Bestimmungen (VwVFiR)
  • das Bayerische Wassergesetz (BayWG)
  • das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG).

Hinweis: Die Bezirksfischereiverordnung für Niederbayern ist am 31.12.2010 ausgelaufen.
Sie wurde nicht erneuert. Es gelten die Bestimmungen der AVBayFiG.


Fischereirecht und Nachfolgenutzung an Baggerseen

Baggerseen unterliegen dem Fischereirecht. Das ist bei der Planung der Nachfolgenutzung zu beachten. Wichtige Details sind in dem Rechtsgutachten Zulässigkeit und Grenzen der Ausgestaltung/Einschränkung von Fischereirechten (Rechtsanwalt Horst Müller, Regierungsvizepräsident a.D., LFV Bayern, BFV Oberfranken 2012) ausführlich dargestellt.

Hier eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Argumente.

Fischgewässer ohne Fischerei?
Ltd. Ministerialrat a.D. Manfred Braun, ehem. Präsident des Landesfischereiverbandes Bayern e.V.

Die vorangestellte Frage ist leider keine Provokation ohne realen Hintergrund. Sie drängt sich vielmehr auf, wenn man eine verbreitete Behördenpraxis bei der Genehmigung sog. Erdaufschlüsse betrachtet. Ein dabei entstehender Baggersee wird nicht selten der Fischereiausübung vollständig entzogen. 

Die aufgeworfenen Rechtsfragen untersucht ein umfassendes Rechtsgutachten. Das Thema lautet „Zulässigkeit und Grenzen der Ausgestaltung / Einschränkung von Fischereirechten an Baggerseen“. Verfasser ist Herr Rechtsanwalt Horst Müller, ehem. Vizepräsident der Regierung von Oberfranken. Die Leitgedanken dieses Gutachtens wurden Behördenvertretern und Organisationen der Fischerei am 13. September 2012 in Bamberg präsentiert. Nachfolgend ist diese Präsentation – angereichert durch erläuternde Hinweise – wiedergegeben.

Das Problem

Durch Kies-, Sand- oder Tonabbau entsteht ein Baggersee. Dieses Gewässer soll nach dem Planfeststellungsbeschluss bestehen bleiben. Die Behörde will den Baggersee dem Naturschutz widmen. Andere Folgenutzungen, insbesondere die Fischerei, werden ausgeschlossen.

Daraus ergeben sich sehr ernst zu nehmende Sorgen der Fischerei:

  • Wie soll die Entwicklung und Erhaltung eines ausgewogenen Fischbestands im Baggersee sichergestellt werden?
  • Da der Ausschluss der Fischerei kein Einzelfall ist, droht eine Aushöhlung und fortschreitende Verdrängung des Fischereirechts!

Das Fischereirecht in der Hand des Berechtigten

Gesichert sind folgende Feststellungen:

  • Jeder Baggersee wird früher oder später von Fischen besiedelt. Als Gewässer, das Fische beherbergen kann, unterliegt der Baggersee dem Fischereirecht.
  • Das subjektive Fischereirecht – d.h. die Fischereiberechtigung in der Hand einer bestimmten Person – entsteht und besteht kraft Gesetzes (Art. 1 Abs. 1 Bayerisches Fischereigesetz – BayFiG). Inhaber dieses dinglichen Fischereirechts und damit fischereiberechtigt ist im Regelfall der Grundeigentümer (Art. 3 Satz 1 BayFiG).
  • Das Fischereirecht kann weder durch Rechtsvorschrift noch durch behördliche Anordnung beseitigt werden. Ebenso wie es kein Grundstück ohne Eigentumsrecht gibt, kann es kein von Fischen bewohnbares Gewässer ohne Fischereirecht geben.
  • Das subjektive Fischereirecht ist geschütztes Eigentum im Sinn des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung. Ein vollständiges Verbot der Ausübung des Fischereirechts kommt faktisch dem Entzug des dinglichen Fischereirechts selbst gleich.

Inhalt und Zuordnung des Fischereirechts

Das Fischereirecht schließt folgende Inhalte ein:

  • Das grundsätzlich umfassende Recht zur Ausübung der Fischerei – Fischfang und Aneignung der gefangenen Fische. Fang und Aneignung stehen unter dem Leitbild der Nachhaltigkeit (Art. 1 Abs. 3 BayFiG).
  • Unabdingbar eingeschlossen: Recht und Pflicht zur Hege. Die Ausübung der Hege ist an das gesetzliche Hegeziel gebunden (Art. 1 Abs. 2 BayFiG).

Inhaber von Recht und Pflicht:

Das umfassende Recht zur Fischereiausübung und die Hege liegen untrennbar in einer Hand (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BayFiG). Weder das Recht zur Fischereiausübung noch das Recht und die Pflicht zur Hege können ohne das jeweils andere Element übertragen werden.

Fischereirecht und öffentliches Interesse

Art. 1 Abs. 3 BayFiG bindet jede Fischereiausübung an

  • das Leitbild der Nachhaltigkeit
  • mit den zugehörigen Regeln der guten fachlichen Praxis.

Das gesetzliche Leitbild der Nachhaltigkeit bringt zum Ausdruck, dass die Fischerei in gleichem Maß ökologische, ökonomische sowie soziale Bedeutung und Verantwortlichkeit besitzt.

Daraus ergibt sich vor allem:
Fischerei ist gleichermaßen Nutzung und Schutz des Fischgewässers und der Fischbestände. Beide Aspekte gehören untrennbar zusammen.

Art. 1 Abs. 4 BayFiG bestimmt, dass die nachhaltige Fischerei

  • im öffentlichen Interesse liegt und
  • als ein wesentliches, die bayerische Kulturlandschaft mitprägendes Kulturgut zu erhalten und zu fördern ist.

Die Fischerei ist somit nicht allein Privatangelegenheit. Sie dient vielmehr auch der Allgemeinheit. Diese ist aufgerufen, für den Bestand einer nachhaltigen Fischerei an den bayerischen Gewässern einzutreten.

Fischereirecht und Regionalplanung

Aus der Landesplanung kann sich folgendes Problem ergeben:

  • Der konkrete Regionalplan schließt die Ausübung der „Sportfischerei“ im künftigen Baggersee aus.
  • Die Festlegungen im Regionalplan werden als Rechtsverordnung beschlossen und für verbindlich erklärt. Sie gelten somit generell und betreffen daher grundsätzlich alle Baggerseen, die im Plangebiet entstehen werden.

Begründung für den Ausschluss der Fischerei:
In der Begründung zum Regionalplan wird festgestellt, dass die Fischereiausübung mit der vorgesehenen Nachfolgenutzung des Baggersees als „Biotop“ unvereinbar sei.

Rechtlicher Rahmen:

  • Die Abbauzone (Kies, Sand oder Ton) ist im Regionalplan für diesen Zweck als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet ausgewiesen.
  • Die Widmung des Baggersees als „Biotop“ soll die entscheidende Ausgleichsmaßnahme für den Eingriff in Natur und Landschaft darstellen.
  • Anderweitige Folgenutzungen müssen mit der Ausgleichsmaßnahme vereinbar sein.

Fischereiausübung und Regionalplan

Der Regionalplan kann höherrangige Rechtsnormen wie BayFiG und Ausführungsverordnung zum BayFiG (AVBayFiG) nicht ändern.

Die Fischereiausübung ist nicht „raumbedeutsam“. Sie nimmt weder Raum in Anspruch noch beeinflusst sie die räumliche Entwicklung oder Funktion des betreffenden Gebiets im Sinn des Art. 2 Nr. 6 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG). Die nachhaltige Fischerei ist vielmehr eine den Gewässerverhältnissen angepasste und entsprechende Betätigung. Sie ist deshalb nicht legitimer Gegenstand der Regionalplanung. Auf die Fischerei bezogene Festlegungen im Regionalplan sind zudem nicht erforderlich, da alle berührten Belange fachrechtlich hinreichend gesichert sind (vgl. Art. 21 Abs. 2 Nr. 3 BayLplG). Zum einschlägigen Fachrecht gehören insbesondere die Vorschriften des Fischereirechts und des Naturschutzrechts.

Hält man den Ausschluss der Fischereiausübung durch den Regionalplan für zulässig, gilt hilfsweise: Die einschlägige Bestimmung im Regionalplan ist eine Rechtsnorm. Die Fischereiausübung wird damit generell ausgeschlossen, also ohne dass die maßgeblichen Verhältnisse des Einzelfalls berücksichtigt werden können. Der normative Ausschluss der Fischerei ist daher ungeeignet und unverhältnismäßig. Die umfassende planerische Abwägung kann nur im Einzelfall (Planfeststellungsverfahren) erfolgen. Dabei ergibt sich die Verträglichkeit der nachhaltigen Fischerei mit der Nachfolgenutzung „Biotop“. Näheres unten bei den Hinweisen zur „Planfeststellung“.
Fazit: Ein Ausschluss der Fischereiausübung im Regionalplan ist unwirksam bzw. rechtswidrig. Im Fall einer „Soll“-Bestimmung ist der Ausschluss jedenfalls nicht verbindlich.

Fischerei und Planfeststellung

Es ist im Grundsatz möglich, als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme die Ausübung der Fischerei im Baggersee einzuschränken. Aber: Das darf nicht als pauschale Standardmaßnahme geschehen, etwa um andere, sachnähere Kompensationen zu reduzieren oder ganz entfallen zu lassen! Beispiel: Durch den Bodenabbau wird ein artenreicher Magerrasen beseitigt – Eingriff im Sinn des Naturschutzrechts. Als Kompensation für den Eingriff wäre die Inanspruchnahme einer Grenzertragsfläche für die natürliche Sukzession sachnäher als die Einschränkung der Fischerei im Baggersee.

Jede Einschränkung der Fischerei muss – bezogen auf den Eingriff durch die Nassausbaggerung – nach umfassender Abwägung

  • äquivalent zu Art und insbesondere Schwere des Eingriffs sein,
  • auf zwingenden fachlichen Gründen beruhen und
  • geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein.

Für die Einschränkung der Fischerei kann sich die Planfeststellungsbehörde nicht auf den Regionalplan berufen: Der dortige Ausschluss der Fischerei ist grundsätzlich unwirksam bzw. rechtswidrig. Im Fall einer „Soll“-Bestimmung jedenfalls nicht verbindlich.

Ein vollständiger Ausschluss der Fischerei im Baggersee durch den Planfeststellungsbeschluss – pauschales Verbot – beruht auf einem Abwägungsfehler und ist daher rechtswidrig.

Dafür lassen sich folgende Gründe anführen:

  • Einschränkungen genügen, um die Funktion des Baggersees als Biotop zu sichern.
  • Die unabdingbare gesetzmäßige Hege (Herstellung und Erhaltung der Biodiversität im Gewässer) ist ohne Fischerei nicht zu leisten.

Der vollständige Ausschluss der Fischerei kann in einem Naturschutzgewässer im Sinn des eng begrenzten Art. 18 BayFiG gerechtfertigt sein.

Fischerei im Verhältnis zum Biotop- und Gebietsschutz

Annahme: Der Baggersee hat sich zum „gesetzlich geschützten Biotop“ entwickelt. In einem solchen Biotop verbietet § 30 Abs. 2 und 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) jede Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung.

Annahme: Der Baggersee liegt in einem FFH– oder Vogelschutzgebiet.
§ 33 BNatSchG verbietet jede erhebliche Beeinträchtigung des Natura 2000 – Gebiets.

Die Vereinbarkeit der Fischerei mit dem Biotop- bzw. Gebietsschutz darf in keinem der angenommenen Fälle pauschal verneint werden. Sie ist vielmehr im konkreten Fall zu prüfen und lässt sich – soweit erforderlich mit Hilfe sachgerechter Einschränkungen der Fischerei – regelmäßig gewährleisten.

Fischerei und allgemeiner Artenschutz

§ 39 BNatSchG (Artenschutz) verbietet

  • jede mutwillige Beunruhigung wildlebender Tiere,
  • jeden Zugriff auf wildlebende Tiere ohne „vernünftigen Grund“.

Eine Kollision mit der nachhaltigen Fischerei ergibt sich aus folgenden Gründen nicht: Die gesetzmäßige Ausübung der Fischerei

  • ist niemals „Mutwille“ und
  • stellt einen „vernünftigen Grund“ dar.

Im Übrigen bleiben gemäß § 37 Abs. 2 BNatSchG u.a. die Vorschriften des Fischereirechts vom Artenschutzrecht des BNatSchG und darauf gestützter Regelungen unberührt. Die gesetzliche Voraussetzung für diesen Vorbehalt ist erfüllt, denn das Fischereirecht enthält besondere Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der ihm unterliegenden Arten. Beispiele sind die Hegepflicht und die Schonbestimmungen.

Fischerei und Naturschutzverordnung

Grundsatz: Die Ausübung der Fischerei in einem Baggersee innerhalb eines ausgewiesenen Schutzgebiets – nicht etwa Bestand und Inhalt des Fischereirechts selbst – kann eingeschränkt werden.

Verfassungsrechtliche Voraussetzungen sind:

  • Jede Einschränkung muss einem legitimen Schutzzweck dienen.
  • Die Wahrung des Schutzzwecks muss eine Einschränkung der Fischereiausübung fordern.
  • Die konkrete Einschränkung muss zur Wahrung des Schutzzwecks geeignet (zwecktauglich) sein.
  • Die konkrete Einschränkung muss zu diesem Zweck erforderlich sein.
  • Eine Abwägung muss ergeben, dass die konkrete Einschränkung verhältnismäßig ist im Sinn einer ausgewogenen Zweck-Mittel-Relation. Zudem darf eine taugliche und weniger belastende Maßnahme nicht zur Verfügung stehen.

Feststellung: Bei umfassender Abwägung lässt sich ein vollständiger Ausschluss der Fischereiausübung nicht rechtfertigen.


Wasserrecht

EU-Wasserrahmenrichtlinie

EU- Wasserrahmenrichtlinie (EU- WRRL) www.wasserrahmenrichtlinie.bayern.de

  • Die WRRL schafft einen Ordnungsrahmen für die Europäische Wasserwirtschaft, deren Kern Maßnahmeprogramme und Bewirtschaftungspläne sind.
  • Die WRRL muss den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Menschen Rechnung tragen.
  • Ziel ist die Erreichung eines guten Gewässerzustandes aller Gewässer innerhalb von 15 Jahren. Für künstliche oder erheblich veränderte Gewässer können hinsichtlich der Ökologie geringere Anforderungen zur Erlangung des guten ökologischen Potentials gelten.
  • Sie beinhaltet ganzheitliche Bewertungsansätze.
  • Die Öffentlichkeit ist zu beteiligen.
  • Sie schreibt auf dem Weg zur Zielerreichung einen festen zeitlichen Ablauf vor.

Die Oberflächenwasserkörper (OWK), z.B. Flussabschnitte und somit Fischereirechte wurden in den letzten Jahren intensiv untersucht. Aus einer Fülle von Daten entstand ein umfangreiches Karten- und Textmaterial. Nachfolgend einige Hilfestellungen, wie sie ihr Gewässer und die dazu wichtigen Informationen finden.

Umfassende Informationen zur WRRL und ihre Umsetzung in Bayern erhalten sie unter:

www.lfu.bayern.de/wasser/wrrl/index.htm.

Der Kartendienst ist im UmweltAtlas Bayern ausführlich dargestellt. Hier finden sie Informationen über die ökologische Gewässergüte ihres Fischereirechts bzw. des Oberflächenwasserkörpers, in dem es liegt.

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/whg_2009/gesamt.pdf

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes wurde am 18. Juni 2002 grundlegend geändert. Die Änderungen dienten der Umsetzung der EU-WRRL und zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen im Bereich der Wasserpolitik.

Mit dem aktuellen WHG vom 01.03.2010 vollzog sich ein Wandel vom „Rahmengesetz“ hin zu einem Gesetz mit „Vollregelung“.

Nachfolgend einige Paragraphen, die für die Fischerei von besonderer Bedeutung sind:
§6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung
Hier ist insbesondere der Absatz 2 zu beachten, der einen Erhaltungs- bzw. Renaturierungsgrundsatz beinhaltet.
§25 Gemeingebrauch
Hier auch die weiteren Ausführungen des BayWG Art. 19 beachten.
§33 Mindestwasserführung
§34 Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer
§35 Wasserkraftnutzung
§38 Gewässerrandstreifen
§39 Gewässerunterhaltung
Sie umfasst die Pflege und Entwicklung der oberirdischen Gewässer. Es gilt also nicht den satus quo zu erhalten, sondern eine ökologische Weiterentwicklung ist gefordert.
§89 Haftung
Es besteht die Pflicht, entstandene Schäden aufgrund von Gewässerverunreinigungen zu ersetzen.